AGB

  1. Einkaufsbedingungen
  2. Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen

 

Einkaufsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen

(1) Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer sind ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Dies gilt bei laufenden Geschäftsverbindungen auch im Falle eines Vertragsabschlusses per Telefon, Telefax oder anderer Telekommunikationsmittel. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind nur im Einzelfall gültig und auch nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist. Eine Annahme des Vertragsgegenstandes durch uns ersetzt diese schriftliche Bestätigung nicht.

a(2) Nachrangig gelten alle einschlägigen rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Zulassung, der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes (Maschinenschutzgesetz, Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe und dergleichen), des Umweltschutzes sowie alle maßgeblichen Richtlinien und Anordnungen von zuständigen Stellen (insbesondere von Aufsichtsbehörden, Berufsgenossenschaften, Fachverbänden und dergleichen) und die anerkannten Regeln der Technik.

(3) Bestellungen und Vereinbarungen sowie deren Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Bestellungen und sonstige Vereinbarungen sind vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, sind diese Abweichungen kenntlich zu machen und besonders hervorzuheben.

Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise ausschließlich Mehrwertsteuer und incl. der Kosten einer Transportschäden ausschließenden Verpackung und verstehen sich frei dem in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort. Das Risiko nach Vertragsabschluss eintretender Kostenerhöhungen aller Art trägt der Auftragnehmer. Preiserhöhungen sind auch dann ausgeschlossen, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll oder erfolgt.

(2) Mehr-oder Minderlieferungen sind ohne unsere Zustimmung nicht statthaft.

(3) Rechnungen sind uns in zweifacher Ausfertigung zuzusenden. Sie dürfen nicht der Lieferung beigefügt werden. Teilrechnungen aufgrund nur teilweise erbrachter Lieferungen oder Leistungen sind nur zulässig, wenn dies bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart worden ist. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein und die gesetzliche Mehrwertsteuer ausweisen.

(4) Wir behalten uns die Anerkennung von Mengen und Gewichten aufgrund der üblichen Prüfungen und Nachwiegungen vor. Bei Lieferungen im Tankwagen sind diese zu verplomben.

(5) Zahlungsfristen beginnen mit der beanstandungslos von uns angenommenen Lieferung oder Leistung und dem Rechnungseingang. Für die Einhaltung der Zahlungsfristen ist die Absendung der Zahlungsmittel durch uns ausreichend. Sie enden mit der Absendung der Zahlungsmittel durch uns. Bei vorzeitigen Lieferungen behalten wir uns die Bezahlung der Rechnungen zu dem Zeitpunkt vor, der bei fristgerechter Lieferung vertragsgemäß wäre.

(6) Wir leisten Zahlungen, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.

(7) Im Falle des Zahlungsverzuges unsererseits stehen dem Auftragnehmer lediglich Verzugszinsen in Höhe von 4 % zu, es sei denn, der Auftragnehmer kann nachweisen, dass ihm durch den Zahlungsverzug ein höherer Schaden entstanden ist.

Liefertermine und Lieferfristen

(1) Vereinbarte Liefertermine bzw. Lieferfristen sind verbindlich und vom Auftragnehmer unbedingt einzuhalten. Bei Vereinbarung einer Kalenderwoche als Liefertermin ist letzter Liefertermin der Freitag dieser Woche. Fällt dieser auf einen Feiertag, gilt der unmittelbar vorhergehende Werktag als maßgebend. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum des Bestellschreibens. Liefertermine bzw. Lieferfristen sind nur dann eingehalten, wenn die Ware zu dem vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist am Bestimmungsort eintrifft.

Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin können von uns zurückgewiesen werden.

(2) Von dem Erkennen und / oder Eintritt etwaiger Verzögerungen hat der Auftragnehmer uns unter Angabe der voraussichtlichen Termin-bzw. Fristüberschreitung sofort schriftlich Mitteilung zu machen. Der Auftragnehmer wird in solchen Fällen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann oder sich nur eine geringe zeitliche Verzögerung ergibt und uns mitteilen, was er hierzu im Einzelfall unternommen hat und noch unternehmen wird. Durch die Mitteilung einer voraussichtlichen Verzögerung ändert sich in keinem Fall der vereinbarte Termin. Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilung, so kann er sich uns gegenüber auf das verzögernde Ereignis nicht berufen.

(3) Im Falle der Nichteinhaltung von Lieferterminen bzw. Lieferfristen sind wir berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn den Auftragnehmer an der Termin-bzw. Fristüberschreitung kein Verschulden trifft. Ansprüche auf Schadensersatz unsererseits bleiben hiervon unberührt. Die Annahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Sämtliche durch verspätete Lieferungen oder Leistungen entstandenen Mehrkosten hat uns der Auftragnehmer in jedem Falle, insbesondere auch bei Rücktritt, zu ersetzen. Durch verspätete Lieferung entstandene Mehrfrachten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

(4) Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, nicht jedoch mehr als 5 % des Lieferwertes. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben ausdrücklich vorbehalten.

(5) Ergänzend zu den in vorstehenden Absätzen getroffenen Regelungen gelten im Falle der Nichteinhaltung von Lieferterminen bzw. Lieferfristen sowie im Falle des Lieferverzuges die gesetzlichen Vorschriften.

Abnahmeprüfungen, Gefahrübergang und Sachmängelhaftung

(1) In dem Vertrag vereinbarte Abnahmeprüfungen werden mangels abweichender Vereinbarung nach vorheriger Terminsvereinbarung an unserem Geschäftssitz durchgeführt. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Einzelheiten, so Abnahmeprüfungen die an unserem Geschäftssitz bestehende allgemeine betreffenden Industriezweiges maßgeblich. ist Pr für die axis des

(2) Jede Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an dem in der Bestellung genannten Bestimmungsort auf uns über, es sei denn, wir haben den Transport mit eigenem Personal oder durch eine von uns beauftragte Spedition selbst durchgeführt.

(3) Über die gesetzliche und die in der Bestellung zusätzlich vereinbarte Gewährleistung hinaus garantiert der Auftragnehmer, dass seine Lieferung bzw. Leistung in allen ihren Teilen dem Verwendungszweck laut Bestellung, den in den Allgemeinen Bestimmungen Absatz 3 dieser Bedingungen aufgeführten einschlägigen rechtlichen Vorschriften sowie maßgeblichen Richtlinien und Anordnungen von zuständigen Stellen, den einschlägigen technischen Regelungen und Vorschriften (DIN-Normen, VDE-Vorschriften und dergleichen) und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

(4) Notwendige Analysekosten zur Feststellung, ob die Lieferung den vertraglichen Bestimmungen entspricht, trägt der Auftragnehmer.

(5) Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge.

(6) Werden innerhalb der Sachmängelhaftungsfrist Mängel festgestellt oder werden Garantien hinsichtlich des Liefer-bzw. Leistungsgegenstandes nicht eingehalten, können wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Herstellung eines neuen Werkes verlangen. Der Auftragnehmer hat die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Herstellung eines neuen Werkes erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten, sowie sämtliche weiteren Nebenkosten zu tragen. Zu diesen Nebenkosten gehören auch die Kosten, die bei der Fehlersuche, beim Ausbau des fehlerhaften Teils und beim Einbau des Ersatzteils entstehen, sowie Gutachter-und Transportkosten. Haben wir Nachbesserung gewählt, gilt diese bereits mit dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Im Übrigen stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.

(7) Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 3 Jahre.

(8) Die Verjährung unserer Sachmängelansprüche ist gehemmt, solange der Auftragnehmer nicht schriftlich unsere Ansprüche endgültig zurückgewiesen hat.

(9) Werden wiederholt mangelhafte Waren geliefert, so sind wir nach vorheriger Abmahnung und erneutem Auftreten eines Mangels bei Sukzessiv-oder Rahmenlieferungsverträgen zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.

(10) Wird infolge mangelhafter Lieferungen eine das übliche Maß der Eingangskontrolle übersteigende Gesamtkontrolle notwendig, so trägt der Auftragnehmer hierfür die Kosten.

Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts-und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-und Rückrufversicherung mit einer Deckungssumme von € 5.000.000,00 von Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten und uns das Bestehen einer entsprechenden Versicherung auf unser jederzeit mögliches Verlangen nachzuweisen.

Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

(1) Abtretungen sowie sonstige Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftragnehmers außerhalb des Anwendungsbereiches des § 354 a HGB sind ausgeschlossen. Ausnahmefälle bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Einwilligung.

(2) Wir sind berechtigt, mit Gegenforderungen die Aufrechnung zu erklären, auch wenn die Fälligkeitstermine der gegenseitigen Forderungen verschieden sind oder wenn von der einen Seite Barzahlung und von der anderen Seite Zahlung in Akzepten oder Kundenwechseln vereinbart ist.

(3) Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

Datenverarbeitungsklauseln

(1) Wir sind berechtigt, nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über den Auftragnehmer mit automatischer Datenverarbeitung zu speichern.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Informationen, die er seit Durchführung der Bestellung erhält, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bei Empfang bereits bekannt waren oder von denen er anderweitig Kenntnis (z. B. von Dritten ohne Vorbehalt der Vertraulichkeit oder durch eigene unabhängige Bemühungen) erlangt hat.

Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist der von uns in der Bestellung angegebene Bestimmungsort.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis, dem diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist unser Geschäftssitz sowohl für Klagen, die von uns als auch für Klagen, die gegen uns erhoben werden.

(3) Die Beziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des Konfliktrechts, der Haager

(4) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

(5) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung.

Stand: Februar 2007

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Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen

(1) Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Besteller/Käufer sind die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt bei laufenden Geschäftsverbindungen auch im Falle fernschriftlichen oder telefonischen Vertragsabschlusses. Von diesen Bedingungen abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers/Käufers sind nur im Einzelfall gültig und auch nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist. Eine Vertragserfüllung durch uns ersetzt diese schriftliche Bestätigung nicht.

(2) Der Vertrag kommt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend und unverbindlich.

(3) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Vereinbarung.

(4) Die zu dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen und Abbildungen sowie sonstige Angaben und Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Im übrigen sind Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand nur als annähernd zu betrachten. Sie stellen insbesondere keine Garantien dar, sondern lediglich Beschreibungen und Kennzeichnungen der Ware. Gleiches gilt für eine Bezugnahme auf technische Regelungswerke wie DINNormen und ähnliches.

(5) Wir behalten uns das Recht vor, Änderungen und Verbesserungen unserer Artikel vorzunehmen, soweit sie unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Besteller/Käufer zumutbar sind.

(6) An den zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und dergleichen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen zurückzugeben.

(7) Die Rechte des Bestellers/Käufers aus dem Vertrag sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung übertragbar.

(8) Bei Sonderanfertigungen sind wir berechtigt, den vereinbarten Lieferumfang um bis zu 10 % zu über- bzw. unterschreiten.

Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise verstehen sich ab Lager oder Werk rein netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Verpackungs- sowie Transportkosten.

(2) Sofern durch unser Angebot oder mit der schriftlichen Auftragsbestätigung keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist, sind die Zahlungen wie folgt zu leisten: 14 Tage ./. 2 % Skonto, 30 Tage netto

(3) Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind bei einer Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss verbindlich. Bei einem späteren Liefertermin sind wir berechtigt, die Preise zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsabschluss die Verhältnisse ändern, insbesondere eine Erhöhung der Rohstoffpreise und der Lohn- oder Transportkosten eintritt. Die Preisänderungen sind in diesem Fall nur im Rahmen und zum Ausgleich der genannten Preis- und Kostensteigerungen möglich.

(4) Besondere Verpackungswünsche des Bestellers/Käufers sind uns spätestens vier Wochen vor dem Ablieferungs- bzw. Verladetermin schriftlich mitzuteilen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten sind vom Besteller/Käufer zu erstatten.

(5) Die in der Rechnung und/oder Versandanzeige ausdrücklich als Leihverpackung kenntlich gemachten Paletten, Behälter oder dergleichen sind in gereinigtem und unbeschädigtem Zustand frachtfrei zurückzugeben.

(6) Auf besonderen schriftlich geäußerten Wunsch des Bestellers/Käufers und auf dessen Kosten veranlassen wir die Versicherung der Lieferung gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.

(7) Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Besteller/Käufer ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis resultieren. Beruht der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis, ist die Zurückbehaltung von Zahlungen nur zulässig, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche handelt.

(8) Der Besteller/Käufer kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

(9) Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit angenommen. Erfolgt die Zahlung durch Wechsel, Schecks oder andere Anweisungspapiere, so trägt der Besteller/Käufer die Kosten der Diskontierung und Einziehung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(10) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller/Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet (Scheck/Wechselverfahren), so erlischt die Kaufpreisforderung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller/Käufer als Bezogenen. Die Zahlungen des Bestellers/Käufers werden bis zur Einlösung des Wechsels als Sicherheitsleistung behandelt und dienen zur Absicherung unseres Wechselrisikos. Löst der Besteller/Käufer den Wechsel ein, wird die Zahlung gegen den Kaufpreis verrechnet.

(11) Kommt der Besteller/Käufer mit einer Forderung ganz oder teilweise in Verzug, darf der Besteller/Käufer die in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Sachen nicht mehr veräußern und hat sie auf Verlangen an uns herauszugeben.

(12) Im Falle des Verzuges mit einer Forderung sind wir berechtigt, die Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen aus sämtlichen Verträgen bis zur vollständigen Erfüllung aller uns gegen den Besteller/Käufer zustehenden Forderungen zurückzuhalten. Der Besteller/Käufer kann dieses Zurückbehaltungsrecht durch Gestellung einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen und zugelassenen Kreditinstituts in Höhe sämtlicher ausstehender Forderungen abwenden. Nach fruchtlosem Ablauf einer dem Besteller/Käufer gesetzten Zahlungsfrist sind wir auch berechtigt, von sämtlichen noch nicht ausgeführten Verträgen zurückzutreten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(13) Der Besteller/Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass wir gegenüber Forderungen des Bestellers/Käufers die Aufrechnung erklären können, auch wenn die Fälligkeitstermine der gegenseitigen Forderungen verschieden sind oder wenn von der einen Seite Barzahlung und von der anderen Seite Zahlung in Akzepten oder Kundenwechseln vereinbart ist.

Kreditgrundlage

(1) Voraussetzung der Belieferung ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers/Käufers. Erhalten wir nach Vertragsabschluss Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen oder ergeben sich Tatsachen, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, tritt insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage (Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Insolvenz, Geschäftsauflösung, Geschäftsübergang) ein, sind wir berechtigt, Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir nach Belieferung des Bestellers/Käufers berechtigt, dessen Lager zu besichtigen und unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Waren ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen bis zur Barzahlung vorläufig sicherzustellen. Transport- und Unterstellungskosten trägt der Besteller/Käufer.

Lieferzeiten und Lieferfristen

(1) Soweit die Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, handelt es sich bei den angegebenen Lieferterminen um unverbindliche Angaben, für deren Einhaltung keine Gewähr übernommen wird.

(2) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der völligen Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, insbesondere dem Eingang etwa vom Besteller zu liefernder Unterlagen sowie des Eingangs einer vereinbarten, bei Vertragsabschluss fälligen Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt zudem die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers/Käufers voraus.

(3) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug um den Zeitraum, während dessen der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug ist.

(4) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder bei Abholung durch den Besteller/Käufer die Lieferung versandbereit ist und dies dem Besteller/Käufer mitgeteilt wird. Teillieferungen kann der Besteller/Käufer nicht zurückweisen, es sei denn, sie sind für den Besteller/Käufer unzumutbar.

(5) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von rechtmäßigen Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung im eigenen Betrieb sowie unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Arbeitskampfmaßnahmen in Drittbetrieben, sofern uns kein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden trifft, des weiteren bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse wie Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften, Roh- oder Brennstoffmangel, Feuer oder Verkehrssperrungen oder höhere Gewalt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind und bei uns, einem Vor- oder Unterlieferanten oder Transporteur eintreten und von uns nicht zu vertreten sind, wobei unsere Haftung nur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Führen die vorgenannten Umstände dazu, dass uns die Erbringung der Leistung unmöglich wird, sind wir auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Bei Verzug unsererseits stehen dem Besteller/Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Schadensersatz kann der Besteller/Käufer jedoch nur unter den im vierten Absatz des Abschnitts „Gefahrübergang - Mängelhaftung - Schadensersatz“ normierten Voraussetzungen geltend machen, wobei im Falle leichter Fahrlässigkeit der entstandene Verzögerungsschaden der Höhe nach für jede volle Woche der Verspätung auf 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% vom Wert der Gesamtlieferung begrenzt ist, es sei denn, der Besteller/Käufer kann nachweisen, dass ihm durch den Verzug ein höherer Schaden entstanden ist. Auf Verlangen unsererseits ist der Besteller/Käufer verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er trotz des Verzuges Erfüllung verlangt oder wegen der Verzögerung die Erfüllung ablehnt.

(7) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers/Käufers oder aus Gründen, die der Besteller/Käufer zu vertreten hat, verzögert, werden wir diesem, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mit mindestens 1/2 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte aus Verzug bleibt unberührt.

(8) Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller/Käufer mit angemessener Frist neu zu beliefern oder aber vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware sowie den etwa aus ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller/Käufer zustehenden gegenwärtigen und zukünftigen, auch bedingten und befristeten Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde, vor. Unter die gesicherte Forderung im vorgenannten Sinne fallen auch die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages, der Erhaltung der Sache und der Geltendmachung der uns vorbehaltenen Rechte an der Sache entstehenden Aufwendungen. Dies sind insbesondere: Kosten der Abnahme, Versendung, Verpackung sowie Fälligkeits- und Verzugszinsen, Kosten für die Einstellung, Unterbringung und Versicherung sowie diejenigen Kosten, die bei der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung unserer Rechte entstehen. Soweit gesetzlich zulässig, sind wir bei Zahlungsverzug des Bestellers/Käufers berechtigt, die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt auch ohne Rücktritt vom Vertrag geltend zu machen.

(2) Der Besteller/Käufer ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Eine etwaige Be- und Verarbeitung nimmt der Besteller/Käufer für uns vor, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der Besteller/Käufer unsere Vorbehaltsware mit in seinem Eigentum stehenden anderen Artikeln, so steht uns das Eigentum an den neuen Sachen allein zu. Verarbeitet der Besteller/Käufer unsere Vorbehaltsware mit anderen Artikeln, die nicht in seinem Eigentum stehen, so steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Artikeln zur Zeit der Be- und Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Waren mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Besteller/Käufer schon jetzt auf uns. Der Besteller/Käufer wird die Sachen als Verwahrer besitzen. Er haftet für eigenes vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten, ebenso für das seiner gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient. Der Besteller/Käufer darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Be- und Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung und Vermischung entstehenden Sachen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere, unsere Rechte gefährdende Verfügungen sind nicht gestattet.

(3) Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen, auch solche auf Schadenersatz wegen Beschädigung oder Zerstörung der Vorbehaltsware, gleichgültig ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Ansprüche gegen den Schädiger, Versicherungsunternehmen oder sonstige Dritte handelt, und auf Ersatz gezogener Nutzungen, tritt der Besteller/Käufer schon jetzt an uns in voller Höhe ab.

(4) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit eigenen oder Waren Dritter in unverarbeitetem Zustand verkauft, tritt der Besteller/Käufer die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung an uns in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Ist der auf den Verkauf unserer Vorbehaltsware entfallende Kaufpreisteil höher als der Wert unserer Vorbehaltsware, so steht uns auch der Mehrbetrag zu.

(5) Erlangen wir durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten Miteigentum an dem neuen Gegenstand, erfasst die Abtretung bei Weiterveräußerung den unserem Miteigentumsanteil entsprechenden Forderungsanteil, soweit dieser sich ermitteln lässt; andernfalls den Rechnungswert unserer verarbeiteten Vorbehaltsware.

(6) Erfolgt die Be- oder Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages, tritt der Besteller/Käufer an uns ebenfalls im voraus den anteiligen Werklohnanspruch, der dem Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht, ab.

(7) Werden die vorgenannten Forderungen vom Besteller/Käufer in ein Kontokorrentverhältnis eingebracht, so werden hiermit die Kontokorrentforderungen in voller Höhe an uns abgetreten. Nach Saldierung tritt an ihre Stelle der Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprünglichen Kontokorrentforderungen ausmachten. Bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses gilt dies entsprechend für den Schlusssaldo.

(8) Solange der Besteller/Käufer seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung als stille Abtretung behandelt und der Besteller/Käufer ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Besteller/Käufer hat die auf die abgetretene Forderung eingehenden Beträge gesondert zu verbuchen und gesondert aufzubewahren.

(9) Für den Fall, dass die von dem Besteller/Käufer im Rahmen der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware geschlossenen Verträge unwirksam oder nichtig sind, tritt der Besteller/Käufer bereits jetzt die ihm anstelle der abgetretenen vertraglichen Ansprüche zustehenden gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Bereicherungsansprüche, in demselben Umfang ab.

(10) Sofern und soweit die Registrierung und/oder die Erfüllung anderer Erfordernisse Voraussetzung für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes sind, ist der Besteller/Käufer verpflichtet, auf seine Kosten alle hierzu notwendigen Handlungen unverzüglich vorzunehmen und alle erforderlichen Mitteilungen zu machen.

(11) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller/Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet (Scheck/Wechselverfahren), so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller/Käufer als Bezogenen.

(12) Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Besteller/Käufer berechtigt, insoweit die Freigabe von Sicherungen zu verlangen.

(13) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller/Käufer uns sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller/Käufer.

(14) Die Kosten des Rücktransports der Vorbehaltsware trägt der Besteller/Käufer.

(15) Für den Fall, dass die Verbindlichkeiten des Bestellers/Käufers durch die Teilnahme am Lastschriftverfahren beglichen werden, bleiben alle unsere Rechte aus dem vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalt solange bestehen, bis ein Widerruf der Lastschriften nicht mehr möglich ist, sofern unsere Rechte nicht aufgrund der vorstehenden Regelungen ohnehin bereits bestehen bleiben.

Gefahrübergang - Mangelhaftung - Schadenersatzansprüche

(1) Jede Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller/Käufer über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, beispielsweise die Aufstellung des Liefergegenstandes, übernommen haben, sowie bei frachtfreier Lieferung, cif-, fob- und ähnlichen Transportklauseln. Bei Beförderung durch unsere Fahrzeuge und Mitarbeiter geht jede Gefahr mit Beendigung des Ladevorganges auf den Besteller/Käufer über. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller/Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines unwesentlichen Mangels nicht verweigern. In dem Vertrag vereinbarte Abnahmeprüfungen werden mangels abweichender Vereinbarung an unserem Geschäftssitz während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Einzelheiten, so ist für die Prüfungen die im Herstellungsland, mithin in der Bundesrepublik Deutschland bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.

(2) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller/Käufer über.

(3) Für bei Gefahrübergang vorhandene Mängel der Ware leisten wir nach den vorliegenden Vorschriften Gewähr: a) Sachmängel aa) Offensichtliche oder erkannte Mängel müssen uns vom Besteller/Käufer unverzüglich unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung schriftlich angezeigt werden. Bei Verletzung dieser Untersuchungs- und Rügepflichten sind Mängelansprüche ausgeschlossen. bb) Dem Besteller/Käufer steht als Mängelanspruch zunächst die Nacherfüllung zu. Insoweit leisten wir nach unserer Wahl zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Herstellung eines neuen Werkes. Sind beide Formen der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB bzw. § 635 Abs. 3 BGB verbunden, sind wir berechtigt, beide Arten der Nacherfüllung zu verweigern. cc) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie von uns berechtigterweise verweigert, kann der Besteller/Käufer die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Bei einer nur unwesentlichen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur unwesentlichen Mängeln, steht dem Besteller/Käufer ein Rücktrittsrecht nicht zu. (dd) Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller/Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von uns zu vertreten sind. b) Rechtsmängel aa) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller/Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller/Käufer zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller/Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Besteller/Käufer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. bb) Die in diesem Abschnitt unter b) aa) genannten Verpflichtungen bestehen nur, wenn

  • der Besteller/Käufer uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet
  • der Besteller/Käufer uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht
  • uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers/Käufers beruht
    und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller/Käufer den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

(4) Schadensersatzansprüche des Bestellers/Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei uns zurechenbarer Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der Nichteinhaltung von Garantien oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder bei uns zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Nichteinhaltung von Garantien oder wegen Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird.

(5) Eine Beratung durch unsere Mitarbeiter begründet weder ein vertragliches Rechtsverhältnis noch eine Nebenpflicht aus dem Vertrag, so dass wir aus einer solchen Beratung vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklich schriftlich erteilter Abreden nicht haften.

(6) Durch den Austausch von Teilen im Rahmen der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten und durch Ersatzlieferungen wird die Verjährungsfrist nicht verlängert.

(7) Sämtliche Mängelansprüche des Bestellers/Käufers verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware bzw. bei Werkverträgen nach der Abnahme des Werkes. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder es sich um ein Bauwerk bzw. Waren handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

(8) Schadensersatzansprüche des Bestellers/Käufers wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. bei Werkverträgen ab der Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Nichteinhaltung von Garantien beruht sowie im Falle uns zurechenbarer Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(9) Verhandlungen zwischen den Parteien führen nicht zu einer Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB.

(10) Es liegt im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Bestellers/Käufers, dass die Ware nach Qualität und Beschaffenheit für seinen speziellen Verwendungszweck geeignet ist. Die nicht gegebene Eignung begründet demnach keinerlei Ansprüche, es sei denn, wir haben die Eignung der Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck ausdrücklich schriftlich zugesichert. Beschaffenheitsangaben unsererseits sind keine Garantien im Rechtssinne. Etwaige Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Produkthaftung Wir leisten Produkthaftung gemäß den jeweils geltenden Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland. Eine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Haftung wird hiermit ausgeschlossen.

Softwarenutzung

(1) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller/Käufer ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

(2) Der Besteller/Käufer darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a f. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller/Käufer verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.

(3) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

Schlussbestimmungen

(1) Wir sind berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsverbindung erhaltenen personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft, für das diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, ist unser Geschäftssitz sowohl für Klagen die von uns als auch für Klagen, die gegen uns erhoben werden. Für den Geschäftsverkehr mit Bestellern/Käufern, die weder Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches noch Sondervermögen des öffentlichen Rechts noch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind sowie für Geschäfte mit einem Kaufmann, die nicht zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, gilt diese Bestimmung nicht.

(3) Die Beziehungen zwischen uns und dem Abnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des Konfliktrechts, der Haager Einheitlichen Kaufgesetze und des Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge (CISG).

(4) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

Stand: April 2007

Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen als PDF-Download