AGB
Einkaufsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen
(1) Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem
Auftragnehmer sind ausschließlich die nachstehenden
Einkaufsbedingungen. Dies gilt bei laufenden Geschäftsverbindungen auch
im Falle eines Vertragsabschlusses per Telefon, Telefax oder anderer
Telekommunikationsmittel. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende
Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind nur im Einzelfall gültig
und auch nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt worden
ist. Eine Annahme des Vertragsgegenstandes durch uns ersetzt diese
schriftliche Bestätigung nicht.
a(2) Nachrangig gelten alle einschlägigen rechtlichen Vorschriften auf
dem Gebiet der Zulassung, der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes
(Maschinenschutzgesetz, Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe und
dergleichen), des Umweltschutzes sowie alle maßgeblichen Richtlinien
und Anordnungen von zuständigen Stellen (insbesondere von
Aufsichtsbehörden, Berufsgenossenschaften, Fachverbänden und
dergleichen) und die anerkannten Regeln der Technik.
(3) Bestellungen und Vereinbarungen sowie deren Änderungen sind nur
verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt
werden. Bestellungen und sonstige Vereinbarungen sind vom Auftragnehmer
schriftlich zu bestätigen. Weicht die Auftragsbestätigung von der
Bestellung ab, sind diese Abweichungen kenntlich zu machen und
besonders hervorzuheben.
Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise ausschließlich
Mehrwertsteuer und incl. der Kosten einer Transportschäden
ausschließenden Verpackung und verstehen sich frei dem in der
Bestellung angegebenen Bestimmungsort. Das Risiko nach
Vertragsabschluss eintretender Kostenerhöhungen aller Art trägt der
Auftragnehmer. Preiserhöhungen sind auch dann ausgeschlossen, wenn die
Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll oder
erfolgt.
(2) Mehr-oder Minderlieferungen sind ohne unsere Zustimmung nicht statthaft.
(3) Rechnungen sind uns in zweifacher Ausfertigung zuzusenden. Sie
dürfen nicht der Lieferung beigefügt werden. Teilrechnungen aufgrund
nur teilweise erbrachter Lieferungen oder Leistungen sind nur zulässig,
wenn dies bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart worden ist. Sie
müssen als solche gekennzeichnet sein und die gesetzliche
Mehrwertsteuer ausweisen.
(4) Wir behalten uns die Anerkennung von Mengen und Gewichten aufgrund
der üblichen Prüfungen und Nachwiegungen vor. Bei Lieferungen im
Tankwagen sind diese zu verplomben.
(5) Zahlungsfristen beginnen mit der beanstandungslos von uns
angenommenen Lieferung oder Leistung und dem Rechnungseingang. Für die
Einhaltung der Zahlungsfristen ist die Absendung der Zahlungsmittel
durch uns ausreichend. Sie enden mit der Absendung der Zahlungsmittel
durch uns. Bei vorzeitigen Lieferungen behalten wir uns die Bezahlung
der Rechnungen zu dem Zeitpunkt vor, der bei fristgerechter Lieferung
vertragsgemäß wäre.
(6) Wir leisten Zahlungen, wenn nichts anderes vereinbart ist,
innerhalb von 14 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen
ohne Abzug.
(7) Im Falle des Zahlungsverzuges unsererseits stehen dem Auftragnehmer
lediglich Verzugszinsen in Höhe von 4 % zu, es sei denn, der
Auftragnehmer kann nachweisen, dass ihm durch den Zahlungsverzug ein
höherer Schaden entstanden ist.
Liefertermine und Lieferfristen
(1) Vereinbarte Liefertermine bzw. Lieferfristen sind verbindlich und
vom Auftragnehmer unbedingt einzuhalten. Bei Vereinbarung einer
Kalenderwoche als Liefertermin ist letzter Liefertermin der Freitag
dieser Woche. Fällt dieser auf einen Feiertag, gilt der unmittelbar
vorhergehende Werktag als maßgebend. Die Lieferfristen beginnen mit dem
Datum des Bestellschreibens. Liefertermine bzw. Lieferfristen sind nur
dann eingehalten, wenn die Ware zu dem vereinbarten Termin oder
innerhalb der vereinbarten Frist am Bestimmungsort eintrifft.
Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin können von uns zurückgewiesen werden.
(2) Von dem Erkennen und / oder Eintritt etwaiger Verzögerungen hat der
Auftragnehmer uns unter Angabe der voraussichtlichen Termin-bzw.
Fristüberschreitung sofort schriftlich Mitteilung zu machen. Der
Auftragnehmer wird in solchen Fällen alle erforderlichen Maßnahmen
ergreifen, damit der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann
oder sich nur eine geringe zeitliche Verzögerung ergibt und uns
mitteilen, was er hierzu im Einzelfall unternommen hat und noch
unternehmen wird. Durch die Mitteilung einer voraussichtlichen
Verzögerung ändert sich in keinem Fall der vereinbarte Termin.
Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilung, so kann er sich uns
gegenüber auf das verzögernde Ereignis nicht berufen.
(3) Im Falle der Nichteinhaltung von Lieferterminen bzw. Lieferfristen
sind wir berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer dem Auftragnehmer
gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn
den Auftragnehmer an der Termin-bzw. Fristüberschreitung kein
Verschulden trifft. Ansprüche auf Schadensersatz unsererseits bleiben
hiervon unberührt. Die Annahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen
enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Sämtliche durch verspätete
Lieferungen oder Leistungen entstandenen Mehrkosten hat uns der
Auftragnehmer in jedem Falle, insbesondere auch bei Rücktritt, zu
ersetzen. Durch verspätete Lieferung entstandene Mehrfrachten gehen zu
Lasten des Auftragnehmers.
(4) Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, eine
Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro vollendete Woche
zu verlangen, nicht jedoch mehr als 5 % des Lieferwertes. Wir sind
berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen.
Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben ausdrücklich vorbehalten.
(5) Ergänzend zu den in vorstehenden Absätzen getroffenen Regelungen
gelten im Falle der Nichteinhaltung von Lieferterminen bzw.
Lieferfristen sowie im Falle des Lieferverzuges die gesetzlichen
Vorschriften.
Abnahmeprüfungen, Gefahrübergang und Sachmängelhaftung
(1) In dem Vertrag vereinbarte Abnahmeprüfungen werden mangels
abweichender Vereinbarung nach vorheriger Terminsvereinbarung an
unserem Geschäftssitz durchgeführt. Enthält der Vertrag keine
Bestimmungen über technische Einzelheiten, so Abnahmeprüfungen die an
unserem Geschäftssitz bestehende allgemeine betreffenden
Industriezweiges maßgeblich. ist Pr für die axis des
(2) Jede Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an dem in der
Bestellung genannten Bestimmungsort auf uns über, es sei denn, wir
haben den Transport mit eigenem Personal oder durch eine von uns
beauftragte Spedition selbst durchgeführt.
(3) Über die gesetzliche und die in der Bestellung zusätzlich
vereinbarte Gewährleistung hinaus garantiert der Auftragnehmer, dass
seine Lieferung bzw. Leistung in allen ihren Teilen dem
Verwendungszweck laut Bestellung, den in den Allgemeinen Bestimmungen
Absatz 3 dieser Bedingungen aufgeführten einschlägigen rechtlichen
Vorschriften sowie maßgeblichen Richtlinien und Anordnungen von
zuständigen Stellen, den einschlägigen technischen Regelungen und
Vorschriften (DIN-Normen, VDE-Vorschriften und dergleichen) und den
anerkannten Regeln der Technik entspricht.
(4) Notwendige Analysekosten zur Feststellung, ob die Lieferung den
vertraglichen Bestimmungen entspricht, trägt der Auftragnehmer.
(5) Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge.
(6) Werden innerhalb der Sachmängelhaftungsfrist Mängel festgestellt
oder werden Garantien hinsichtlich des Liefer-bzw.
Leistungsgegenstandes nicht eingehalten, können wir zunächst nach
unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw.
Herstellung eines neuen Werkes verlangen. Der Auftragnehmer hat die zum
Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Herstellung eines
neuen Werkes erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits-und Materialkosten, sowie sämtliche weiteren Nebenkosten
zu tragen. Zu diesen Nebenkosten gehören auch die Kosten, die bei der
Fehlersuche, beim Ausbau des fehlerhaften Teils und beim Einbau des
Ersatzteils entstehen, sowie Gutachter-und Transportkosten. Haben wir
Nachbesserung gewählt, gilt diese bereits mit dem ersten erfolglosen
Versuch als fehlgeschlagen. Im Übrigen stehen uns die gesetzlichen
Ansprüche zu.
(7) Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 3 Jahre.
(8) Die Verjährung unserer Sachmängelansprüche ist gehemmt, solange der
Auftragnehmer nicht schriftlich unsere Ansprüche endgültig
zurückgewiesen hat.
(9) Werden wiederholt mangelhafte Waren geliefert, so sind wir nach
vorheriger Abmahnung und erneutem Auftreten eines Mangels bei
Sukzessiv-oder Rahmenlieferungsverträgen zur Kündigung des Vertrages
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.
(10) Wird infolge mangelhafter Lieferungen eine das übliche Maß der
Eingangskontrolle übersteigende Gesamtkontrolle notwendig, so trägt der
Auftragnehmer hierfür die Kosten.
Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist,
ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter
freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts-und
Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst
haftet.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-und
Rückrufversicherung mit einer Deckungssumme von € 5.000.000,00 von
Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten und uns das
Bestehen einer entsprechenden Versicherung auf unser jederzeit
mögliches Verlangen nachzuweisen.
Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
(1) Abtretungen sowie sonstige Übertragungen von Rechten und Pflichten
des Auftragnehmers außerhalb des Anwendungsbereiches des § 354 a HGB
sind ausgeschlossen. Ausnahmefälle bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
unserer schriftlichen Einwilligung.
(2) Wir sind berechtigt, mit Gegenforderungen die Aufrechnung zu
erklären, auch wenn die Fälligkeitstermine der gegenseitigen
Forderungen verschieden sind oder wenn von der einen Seite Barzahlung
und von der anderen Seite Zahlung in Akzepten oder Kundenwechseln
vereinbart ist.
(3) Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
Datenverarbeitungsklauseln
(1) Wir sind berechtigt, nach den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über den Auftragnehmer
mit automatischer Datenverarbeitung zu speichern.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Informationen, die er seit
Durchführung der Bestellung erhält, uneingeschränkt vertraulich zu
behandeln. Dies gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bei
Empfang bereits bekannt waren oder von denen er anderweitig Kenntnis
(z. B. von Dritten ohne Vorbehalt der Vertraulichkeit oder durch eigene
unabhängige Bemühungen) erlangt hat.
Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist der von uns in der Bestellung angegebene Bestimmungsort.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis,
dem diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist unser Geschäftssitz
sowohl für Klagen, die von uns als auch für Klagen, die gegen uns
erhoben werden.
(3) Die Beziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer unterliegen
ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter
Ausschluss des Konfliktrechts, der Haager
(4) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen
unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige
rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung
verfolgten Zweck am nächsten kommt.
(5) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen
der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieser
Vereinbarung.
Stand: Februar 2007
Einkaufsbedingungen als PDF-Download
Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen
Allgemeine Bestimmungen
(1) Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Besteller/Käufer sind
die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt bei laufenden
Geschäftsverbindungen auch im Falle fernschriftlichen oder telefonischen
Vertragsabschlusses. Von diesen Bedingungen abweichende Einkaufsbedingungen des
Bestellers/Käufers sind nur im Einzelfall gültig und auch nur dann, wenn dies ausdrücklich
schriftlich bestätigt worden ist. Eine Vertragserfüllung durch uns ersetzt diese schriftliche
Bestätigung nicht.
(2) Der Vertrag kommt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung
zustande. Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend und
unverbindlich.
(3) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Vereinbarung.
(4) Die zu dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen wie
Zeichnungen und Abbildungen sowie sonstige Angaben und Leistungsdaten sind nur
verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Im übrigen sind Angaben
zum Liefer- und Leistungsgegenstand nur als annähernd zu betrachten. Sie stellen
insbesondere keine Garantien dar, sondern lediglich Beschreibungen und Kennzeichnungen
der Ware. Gleiches gilt für eine Bezugnahme auf technische Regelungswerke wie DINNormen
und ähnliches.
(5) Wir behalten uns das Recht vor, Änderungen und Verbesserungen unserer Artikel
vorzunehmen, soweit sie unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Besteller/Käufer
zumutbar sind.
(6) An den zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und
dergleichen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen zurückzugeben.
(7) Die Rechte des Bestellers/Käufers aus dem Vertrag sind nur mit unserer vorherigen
Zustimmung übertragbar.
(8) Bei Sonderanfertigungen sind wir berechtigt, den vereinbarten Lieferumfang um bis zu 10
% zu über- bzw. unterschreiten.
Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise verstehen sich ab Lager oder Werk rein netto zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer und Verpackungs- sowie Transportkosten.
(2) Sofern durch unser Angebot oder mit der schriftlichen Auftragsbestätigung keine
anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist, sind die Zahlungen wie folgt zu leisten: 14
Tage ./. 2 % Skonto, 30 Tage netto
(3) Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind bei einer Lieferung innerhalb von
vier Monaten nach Vertragsabschluss verbindlich. Bei einem späteren Liefertermin sind wir
berechtigt, die Preise zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsabschluss die Verhältnisse
ändern, insbesondere eine Erhöhung der Rohstoffpreise und der Lohn- oder Transportkosten
eintritt. Die Preisänderungen sind in diesem Fall nur im Rahmen und zum Ausgleich der
genannten Preis- und Kostensteigerungen möglich.
(4) Besondere Verpackungswünsche des Bestellers/Käufers sind uns spätestens vier
Wochen vor dem Ablieferungs- bzw. Verladetermin schriftlich mitzuteilen. Die hierdurch
entstehenden Mehrkosten sind vom Besteller/Käufer zu erstatten.
(5) Die in der Rechnung und/oder Versandanzeige ausdrücklich als Leihverpackung
kenntlich gemachten Paletten, Behälter oder dergleichen sind in gereinigtem und
unbeschädigtem Zustand frachtfrei zurückzugeben.
(6) Auf besonderen schriftlich geäußerten Wunsch des Bestellers/Käufers und auf dessen
Kosten veranlassen wir die Versicherung der Lieferung gegen Diebstahl, Bruch, Transport-,
Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.
(7) Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Besteller/Käufer ist ausgeschlossen, sofern
die Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis resultieren. Beruht der
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis, ist die Zurückbehaltung von Zahlungen
nur zulässig, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche
handelt.
(8) Der Besteller/Käufer kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären, wenn es
sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
(9) Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie
vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit angenommen. Erfolgt die Zahlung durch
Wechsel, Schecks oder andere Anweisungspapiere, so trägt der Besteller/Käufer die Kosten
der Diskontierung und Einziehung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(10) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller/Käufer
eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet
(Scheck/Wechselverfahren), so erlischt die Kaufpreisforderung nicht vor Einlösung des
Wechsels durch den Besteller/Käufer als Bezogenen. Die Zahlungen des Bestellers/Käufers
werden bis zur Einlösung des Wechsels als Sicherheitsleistung behandelt und dienen zur
Absicherung unseres Wechselrisikos. Löst der Besteller/Käufer den Wechsel ein, wird die
Zahlung gegen den Kaufpreis verrechnet.
(11) Kommt der Besteller/Käufer mit einer Forderung ganz oder teilweise in Verzug, darf der
Besteller/Käufer die in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Sachen nicht mehr
veräußern und hat sie auf Verlangen an uns herauszugeben.
(12) Im Falle des Verzuges mit einer Forderung sind wir berechtigt, die Lieferungen bzw.
sonstigen Leistungen aus sämtlichen Verträgen bis zur vollständigen Erfüllung aller uns
gegen den Besteller/Käufer zustehenden Forderungen zurückzuhalten. Der Besteller/Käufer
kann dieses Zurückbehaltungsrecht durch Gestellung einer selbstschuldnerischen und
unbefristeten Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen und
zugelassenen Kreditinstituts in Höhe sämtlicher ausstehender Forderungen abwenden. Nach
fruchtlosem Ablauf einer dem Besteller/Käufer gesetzten Zahlungsfrist sind wir auch
berechtigt, von sämtlichen noch nicht ausgeführten Verträgen zurückzutreten. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(13) Der Besteller/Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass wir gegenüber Forderungen
des Bestellers/Käufers die Aufrechnung erklären können, auch wenn die Fälligkeitstermine
der gegenseitigen Forderungen verschieden sind oder wenn von der einen Seite Barzahlung
und von der anderen Seite Zahlung in Akzepten oder Kundenwechseln vereinbart ist.
Kreditgrundlage
(1) Voraussetzung der Belieferung ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers/Käufers. Erhalten
wir nach Vertragsabschluss Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus
dem Auftrag ergebenden Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen oder ergeben sich
Tatsachen, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, tritt insbesondere eine erhebliche
Verschlechterung der Vermögenslage (Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung,
Insolvenz, Geschäftsauflösung, Geschäftsübergang) ein, sind wir berechtigt, Vorauszahlung
bzw. Sicherheitsleistung oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere
Vereinbarungen zu verlangen.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir nach Belieferung des Bestellers/Käufers
berechtigt, dessen Lager zu besichtigen und unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende
Waren ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen bis zur Barzahlung
vorläufig sicherzustellen. Transport- und Unterstellungskosten trägt der Besteller/Käufer.
Lieferzeiten und Lieferfristen
(1) Soweit die Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, handelt es
sich bei den angegebenen Lieferterminen um unverbindliche Angaben, für deren Einhaltung
keine Gewähr übernommen wird.
(2) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht
vor der völligen Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, insbesondere dem Eingang etwa
vom Besteller zu liefernder Unterlagen sowie des Eingangs einer vereinbarten, bei
Vertragsabschluss fälligen Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt zudem die
Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers/Käufers voraus.
(3) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug um
den Zeitraum, während dessen der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder
einem anderen Vertrag in Verzug ist.
(4) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk
verlassen hat oder bei Abholung durch den Besteller/Käufer die Lieferung versandbereit ist
und dies dem Besteller/Käufer mitgeteilt wird. Teillieferungen kann der Besteller/Käufer nicht
zurückweisen, es sei denn, sie sind für den Besteller/Käufer unzumutbar.
(5) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von
rechtmäßigen Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung im eigenen Betrieb
sowie unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Arbeitskampfmaßnahmen in Drittbetrieben,
sofern uns kein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden trifft, des weiteren bei
Eintritt unvorhergesehener Ereignisse wie Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und
Einfuhrverbote, besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften, Roh- oder
Brennstoffmangel, Feuer oder Verkehrssperrungen oder höhere Gewalt, soweit solche
Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes
von Einfluss sind und bei uns, einem Vor- oder Unterlieferanten oder Transporteur eintreten
und von uns nicht zu vertreten sind, wobei unsere Haftung nur für leichte Fahrlässigkeit
ausgeschlossen ist. Führen die vorgenannten Umstände dazu, dass uns die Erbringung der
Leistung unmöglich wird, sind wir auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(6) Bei Verzug unsererseits stehen dem Besteller/Käufer die gesetzlichen Rechte zu.
Schadensersatz kann der Besteller/Käufer jedoch nur unter den im vierten Absatz des
Abschnitts „Gefahrübergang - Mängelhaftung - Schadensersatz“ normierten
Voraussetzungen geltend machen, wobei im Falle leichter Fahrlässigkeit der entstandene
Verzögerungsschaden der Höhe nach für jede volle Woche der Verspätung auf 0,5%,
insgesamt jedoch höchstens 5% vom Wert der Gesamtlieferung begrenzt ist, es sei denn,
der Besteller/Käufer kann nachweisen, dass ihm durch den Verzug ein höherer Schaden
entstanden ist.
Auf Verlangen unsererseits ist der Besteller/Käufer verpflichtet, innerhalb einer
angemessenen Frist zu erklären, ob er trotz des Verzuges Erfüllung verlangt oder wegen der
Verzögerung die Erfüllung ablehnt.
(7) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers/Käufers oder aus Gründen, die der
Besteller/Käufer zu vertreten hat, verzögert, werden wir diesem, beginnend einen Monat
nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei
Lagerung in unserem Werk mit mindestens 1/2 % des Rechnungsbetrages für jeden
angefangenen Monat, berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte aus Verzug
bleibt unberührt.
(8) Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer
angemessenen Frist zur Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und
den Besteller/Käufer mit angemessener Frist neu zu beliefern oder aber vom Vertrag
zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware sowie den etwa aus
ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, aus
der Geschäftsverbindung gegen den Besteller/Käufer zustehenden gegenwärtigen und
zukünftigen, auch bedingten und befristeten Ansprüche, gleichgültig aus welchem
Rechtsgrunde, vor. Unter die gesicherte Forderung im vorgenannten Sinne fallen auch die im
Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages, der Erhaltung der
Sache und der Geltendmachung der uns vorbehaltenen Rechte an der Sache entstehenden
Aufwendungen. Dies sind insbesondere: Kosten der Abnahme, Versendung, Verpackung
sowie Fälligkeits- und Verzugszinsen, Kosten für die Einstellung, Unterbringung und
Versicherung sowie diejenigen Kosten, die bei der gerichtlichen oder außergerichtlichen
Geltendmachung unserer Rechte entstehen. Soweit gesetzlich zulässig, sind wir bei
Zahlungsverzug des Bestellers/Käufers berechtigt, die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt
auch ohne Rücktritt vom Vertrag geltend zu machen.
(2) Der Besteller/Käufer ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Eine etwaige Be- und Verarbeitung nimmt
der Besteller/Käufer für uns vor, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen.
Verarbeitet der Besteller/Käufer unsere Vorbehaltsware mit in seinem Eigentum stehenden
anderen Artikeln, so steht uns das Eigentum an den neuen Sachen allein zu. Verarbeitet der
Besteller/Käufer unsere Vorbehaltsware mit anderen Artikeln, die nicht in seinem Eigentum
stehen, so steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der
verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Artikeln zur Zeit der Be- und Verarbeitung zu.
Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Waren mit anderen
Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Besteller/Käufer schon jetzt
auf uns. Der Besteller/Käufer wird die Sachen als Verwahrer besitzen. Er haftet für eigenes
vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten, ebenso für das seiner gesetzlichen Vertreter und
der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient. Der
Besteller/Käufer darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Be- und Verarbeitung, ihrer
Verbindung, Vermengung und Vermischung entstehenden Sachen nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern.
Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere, unsere Rechte gefährdende
Verfügungen sind nicht gestattet.
(3) Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsware
betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen, auch solche auf Schadenersatz
wegen Beschädigung oder Zerstörung der Vorbehaltsware, gleichgültig ob es sich um
vertragliche oder gesetzliche Ansprüche gegen den Schädiger, Versicherungsunternehmen
oder sonstige Dritte handelt, und auf Ersatz gezogener Nutzungen, tritt der Besteller/Käufer
schon jetzt an uns in voller Höhe ab.
(4) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit eigenen oder Waren Dritter
in unverarbeitetem Zustand verkauft, tritt der Besteller/Käufer die aus der Weiterveräußerung
resultierende Forderung an uns in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware ab. Ist der auf den Verkauf unserer Vorbehaltsware entfallende Kaufpreisteil
höher als der Wert unserer Vorbehaltsware, so steht uns auch der Mehrbetrag zu.
(5) Erlangen wir durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit Waren anderer
Lieferanten Miteigentum an dem neuen Gegenstand, erfasst die Abtretung bei
Weiterveräußerung den unserem Miteigentumsanteil entsprechenden Forderungsanteil,
soweit dieser sich ermitteln lässt; andernfalls den Rechnungswert unserer verarbeiteten
Vorbehaltsware.
(6) Erfolgt die Be- oder Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages oder
Werklieferungsvertrages, tritt der Besteller/Käufer an uns ebenfalls im voraus den anteiligen
Werklohnanspruch, der dem Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht, ab.
(7) Werden die vorgenannten Forderungen vom Besteller/Käufer in ein
Kontokorrentverhältnis eingebracht, so werden hiermit die Kontokorrentforderungen in voller
Höhe an uns abgetreten. Nach Saldierung tritt an ihre Stelle der Saldo, der bis zur Höhe des
Betrages als abgetreten gilt, den die ursprünglichen Kontokorrentforderungen ausmachten.
Bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses gilt dies entsprechend für den Schlusssaldo.
(8) Solange der Besteller/Käufer seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung als
stille Abtretung behandelt und der Besteller/Käufer ist zur Einziehung der Forderung
ermächtigt. Der Besteller/Käufer hat die auf die abgetretene Forderung eingehenden Beträge
gesondert zu verbuchen und gesondert aufzubewahren.
(9) Für den Fall, dass die von dem Besteller/Käufer im Rahmen der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware geschlossenen Verträge unwirksam oder nichtig sind, tritt der
Besteller/Käufer bereits jetzt die ihm anstelle der abgetretenen vertraglichen Ansprüche
zustehenden gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Bereicherungsansprüche, in demselben
Umfang ab.
(10) Sofern und soweit die Registrierung und/oder die Erfüllung anderer Erfordernisse
Voraussetzung für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes sind, ist der Besteller/Käufer
verpflichtet, auf seine Kosten alle hierzu notwendigen Handlungen unverzüglich
vorzunehmen und alle erforderlichen Mitteilungen zu machen.
(11) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller/Käufer
eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet (Scheck/Wechselverfahren), so
erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den
Besteller/Käufer als Bezogenen.
(12) Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20 %, so ist der
Besteller/Käufer berechtigt, insoweit die Freigabe von Sicherungen zu verlangen.
(13) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der
Besteller/Käufer uns sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen
anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller/Käufer.
(14) Die Kosten des Rücktransports der Vorbehaltsware trägt der Besteller/Käufer.
(15) Für den Fall, dass die Verbindlichkeiten des Bestellers/Käufers durch die Teilnahme am
Lastschriftverfahren beglichen werden, bleiben alle unsere Rechte aus dem vorstehend
geregelten Eigentumsvorbehalt solange bestehen, bis ein Widerruf der Lastschriften nicht
mehr möglich ist, sofern unsere Rechte nicht aufgrund der vorstehenden Regelungen
ohnehin bereits bestehen bleiben.
Gefahrübergang - Mangelhaftung - Schadenersatzansprüche
(1) Jede Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur oder
Frachtführer auf den Besteller/Käufer über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen
oder wir noch andere Leistungen, beispielsweise die Aufstellung des Liefergegenstandes,
übernommen haben, sowie bei frachtfreier Lieferung, cif-, fob- und ähnlichen
Transportklauseln. Bei Beförderung durch unsere Fahrzeuge und Mitarbeiter geht jede
Gefahr mit Beendigung des Ladevorganges auf den Besteller/Käufer über. Soweit eine
Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss
unverzüglich zum Abnahmetermin,
hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der
Besteller/Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines unwesentlichen Mangels nicht
verweigern.
In dem Vertrag vereinbarte Abnahmeprüfungen werden mangels abweichender
Vereinbarung an unserem Geschäftssitz während der normalen Arbeitszeit durchgeführt.
Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Einzelheiten, so ist für die
Prüfungen die im Herstellungsland, mithin in der Bundesrepublik Deutschland bestehende
allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.
(2) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen,
die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw.
Abnahmebereitschaft auf den Besteller/Käufer über.
(3) Für bei Gefahrübergang vorhandene Mängel der Ware leisten wir nach den vorliegenden
Vorschriften Gewähr:
a) Sachmängel
aa) Offensichtliche oder erkannte Mängel müssen uns vom Besteller/Käufer unverzüglich
unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung schriftlich angezeigt werden. Bei
Verletzung dieser Untersuchungs- und Rügepflichten sind Mängelansprüche
ausgeschlossen.
bb) Dem Besteller/Käufer steht als Mängelanspruch zunächst die Nacherfüllung zu. Insoweit
leisten wir nach unserer Wahl zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung
bzw. Herstellung eines neuen Werkes. Sind beide Formen der Nacherfüllung mit
unverhältnismäßigen Kosten im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB bzw. § 635 Abs. 3 BGB
verbunden, sind wir berechtigt, beide Arten der Nacherfüllung zu verweigern.
cc) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie von uns berechtigterweise verweigert, kann
der Besteller/Käufer die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung
der Vergütung (Minderung) verlangen. Bei einer nur unwesentlichen Vertragswidrigkeit,
insbesondere bei nur unwesentlichen Mängeln, steht dem Besteller/Käufer ein
Rücktrittsrecht nicht zu.
(dd) Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung
durch den Besteller/Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte
Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische
Einflüsse, sofern sie nicht von uns zu vertreten sind.
b) Rechtsmängel
aa) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen
Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem
Besteller/Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder
den Liefergegenstand in für den Besteller/Käufer zumutbarer Weise derart modifizieren, dass
die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht
möglich, ist der Besteller/Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten
Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus werden wir den Besteller/Käufer von unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
bb) Die in diesem Abschnitt unter b) aa) genannten Verpflichtungen bestehen nur, wenn
- der Besteller/Käufer uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet
- der Besteller/Käufer uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht
- uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers/Käufers beruht
und - die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller/Käufer den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
(4) Schadensersatzansprüche des Bestellers/Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund,
sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit, bei uns zurechenbarer Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, der Nichteinhaltung von Garantien oder der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt
oder bei uns zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder der Nichteinhaltung von Garantien oder wegen Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird.
(5) Eine Beratung durch unsere Mitarbeiter begründet weder ein vertragliches
Rechtsverhältnis noch eine Nebenpflicht aus dem Vertrag, so dass wir aus einer solchen
Beratung vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklich schriftlich erteilter Abreden nicht haften.
(6) Durch den Austausch von Teilen im Rahmen der Durchführung von
Nachbesserungsarbeiten und durch Ersatzlieferungen wird die Verjährungsfrist nicht
verlängert.
(7) Sämtliche Mängelansprüche des Bestellers/Käufers verjähren in einem Jahr nach
Ablieferung der Ware bzw. bei Werkverträgen nach der Abnahme des Werkes. Etwas
anderes gilt nur dann, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder es sich um
ein Bauwerk bzw. Waren handelt, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht haben.
(8) Schadensersatzansprüche des Bestellers/Käufers wegen eines Mangels verjähren in
einem Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. bei Werkverträgen ab der Abnahme des Werkes.
Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der
Nichteinhaltung von Garantien beruht sowie im Falle uns zurechenbarer Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(9) Verhandlungen zwischen den Parteien führen nicht zu einer Hemmung der Verjährung
gemäß § 203 BGB.
(10) Es liegt im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Bestellers/Käufers, dass die
Ware nach Qualität und Beschaffenheit für seinen speziellen Verwendungszweck geeignet
ist. Die nicht gegebene Eignung begründet demnach keinerlei Ansprüche, es sei denn, wir
haben die Eignung der Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck ausdrücklich
schriftlich zugesichert.
Beschaffenheitsangaben unsererseits sind keine Garantien im Rechtssinne. Etwaige
Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
Produkthaftung
Wir leisten Produkthaftung gemäß den jeweils geltenden Gesetzen der Bundesrepublik
Deutschland. Eine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Haftung wird hiermit
ausgeschlossen.
Softwarenutzung
(1) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller/Käufer ein nicht
ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer
Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten
Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist
untersagt.
(2) Der Besteller/Käufer darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a f.
UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode
umwandeln. Der Besteller/Käufer verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere
Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche
Zustimmung zu verändern.
(3) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der
Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist
nicht zulässig.
Schlussbestimmungen
(1) Wir sind berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsverbindung erhaltenen
personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft, für das diese
allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, ist unser Geschäftssitz sowohl für Klagen die
von uns als auch für Klagen, die gegen uns erhoben werden. Für den Geschäftsverkehr mit
Bestellern/Käufern, die weder Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches noch
Sondervermögen des öffentlichen Rechts noch juristische Personen des öffentlichen Rechts
sind sowie für Geschäfte mit einem Kaufmann, die nicht zum Betrieb seines
Handelsgewerbes gehören, gilt diese Bestimmung nicht.
(3) Die Beziehungen zwischen uns und dem Abnehmer unterliegen ausschließlich dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des Konfliktrechts, der
Haager Einheitlichen Kaufgesetze und des Übereinkommens über internationale
Warenkaufverträge (CISG).
(4) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem
mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
Stand: April 2007

