AGB

Einkaufsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

(1) Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer sind ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Dies gilt bei laufenden Geschäftsverbindungen auch im Falle eines Vertragsabschlusses per Telefon, Telefax oder anderer Telekommunikationsmittel. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind nur im Einzelfall gültig und auch nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt oder anerkannt worden ist worden ist. Als Anerkennung oder Bestätigung gilt weder unser Schweigen noch die Annahme der Leistung oder deren Bezahlung.

(2) Nachrangig gelten alle einschlägigen rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Zulassung, der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes (Maschinenschutzgesetz, Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe und dergleichen), des Umweltschutzes sowie alle maßgeblichen Richtlinien und Anordnungen von zuständigen Stellen (insbesondere von Aufsichtsbehörden, Berufsgenossenschaften, Fachverbänden und dergleichen) und die anerkannten Regeln der Technik.

(3) Bestellungen und Vereinbarungen sowie deren Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Bestellungen und sonstige Vereinbarungen sind vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, sind diese Abweichungen kenntlich zu machen und besonders hervorzuheben. Lieferungen, für die keine schriftlichen Bestellungen vorliegen, werden nicht anerkannt.

(4) Vor Änderungen von Herstellprozessen, Materialen oder Zulieferteilen für an uns zu liefernde Produkte ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns rechtzeitig zu informieren, damit wir prüfen können, ob sich die Änderungen nachteilig auf das Produkt auswirken können.

(5) An den zu einem Auftrag gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Muster und dergleichen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht hieran, gleich aus welchem Rechtsgrund, steht dem Auftragnehmer nicht zu Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese ausschließlich zur Erfüllung der Bestellung zu verwenden, die Unterlagen nicht zu vervielfältigen, die Unterlagen und Muster sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren. Insbesondere wird der Auftragnehmer auch nach Abwicklung dieser Bestellung die von uns im Zusammenhang mit der Bestellung erlangten Informationen, insbesondere zu Anlagen und Fertigungsverfahren, geheim halten und nicht für vertragsfremde Zwecke verwenden, es sei denn wir erklären uns damit vorher ausdrücklich schriftlich einverstanden. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Vorgaben und / oder Unterlagen, wie Zeichnungen, Modelle und dergleichen angefertigt sind, dürfen vom Auftragnehmer weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

(6) Mit Übergabe der Ware an uns geht das Eigentum auf uns über.

(7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Produkte darauf zu prüfen, ob diese im internationalen Warenverkehr Verboten, Beschränkungen und / oder Genehmigungspflichten unterliegen. In diesem Fall hat er sie in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und sämtlichen Warenbegleitdokumenten entsprechend zu kennzeichnen. Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung haftet der Auftragnehmer für einen uns eventuell daraus entstandenen Schaden, einschließlich  Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder und dergleichen.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise ausschließlich Mehrwertsteuer und incl. Transportkosten und der Kosten einer Transportschäden ausschließenden Verpackung und verstehen sich frei dem in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort. Verpackungsmaterial hat der Auftragnehmer auf unser Verlangen zurückzunehmen. Das Risiko nach Vertragsabschluss eintretender Kostenerhöhungen aller Art trägt der Auftragnehmer. Preiserhöhungen sind auch dann ausgeschlossen, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll oder erfolgt.

(2) Mehr- oder Minderlieferungen sind ohne unsere Zustimmung nicht statthaft. Teillieferung gelten nicht als Erfüllung, auch nicht als Teilerfüllung und können von uns zurückgewiesen werden. Mehrlieferungen sind auf unser Verlangen auf eigene Kosten abzuholen; geschieht dies innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht sind wir berechtigt, Mehrlieferungen auf Kosten des Auftragnehmers zurückzuschicken.

(3) Rechnungen sind uns in zweifacher Ausfertigung zuzusenden. Sie dürfen nicht der Lieferung beigefügt werden. Teilrechnungen aufgrund nur teilweise erbrachter Lieferungen oder Leistungen sind nur zulässig, wenn dies bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart worden ist. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein und die gesetzliche Mehrwertsteuer ausweisen.

(4) Wir behalten uns die Anerkennung von Mengen und Gewichten aufgrund der üblichen Prüfungen und Nachwiegungen vor. Bei Lieferungen im Tankwagen sind diese zu verplomben.

(5) Zahlungsfristen beginnen mit der beanstandungslos von uns angenommenen Lieferung oder Leistung und dem Rechnungseingang. Für die Einhaltung der Zahlungsfristen ist die Absendung der Zahlungsmittel durch uns ausreichend. Sie enden mit der Absendung der Zahlungsmittel durch uns. Bei vorzeitigen Lieferungen behalten wir uns die Bezahlung der Rechnungen zu dem Zeitpunkt vor, der bei fristgerechter Lieferung vertragsgemäß wäre.

(6) Wir leisten Zahlungen, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen abzüglich 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.

(7) Im Falle des Zahlungsverzuges unsererseits stehen dem Auftragnehmer lediglich Verzugszinsen in Höhe von 4 % zu, es sei denn, der Auftragnehmer kann nachweisen, dass ihm durch den Zahlungsverzug ein höherer Schaden entstanden ist.

III. Liefertermine und Lieferfristen

(1) Vereinbarte Liefertermine bzw. Lieferfristen sind verbindlich und vom Auftragnehmer unbedingt einzuhalten. Bei Vereinbarung einer Kalenderwoche als Liefertermin ist letzter Liefertermin der Freitag dieser Woche. Fällt dieser auf einen Feiertag, gilt der unmittelbar vorhergehende Werktag als maßgebend. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum des Bestellschreibens. Liefertermine bzw. Lieferfristen sind nur dann eingehalten, wenn die Ware zu dem vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist am Bestimmungsort eintrifft. Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin können von uns zurückgewiesen werden.

(2) Von dem Erkennen und / oder Eintritt etwaiger Verzögerungen hat der Auftragnehmer uns unter Angabe der voraussichtlichen Termin- bzw. Fristüberschreitung sofort schriftlich Mitteilung zu machen. Der Auftragnehmer wird in solchen Fällen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann oder sich nur eine geringe zeitliche Verzögerung ergibt und uns mitteilen, was er hierzu im Einzelfall unternommen hat und noch unternehmen wird. Durch die Mitteilung einer voraussichtlichen Verzögerung ändert sich in keinem Fall der vereinbarte Termin. Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilung, so kann er sich uns gegenüber auf das verzögernde Ereignis nicht berufen.

(3) Im Falle der Nichteinhaltung von Lieferterminen bzw. Lieferfristen sind wir nach unserer Wahl berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder die Ware anderweitig zu beschaffen, auch wenn den Auftragnehmer an der Termin- bzw. Fristüberschreitung kein Verschulden trifft. Ansprüche auf Schadensersatz unsererseits bleiben hiervon unberührt. Die Annahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Sämtliche durch verspätete Lieferungen oder Leistungen entstandenen Mehrkosten hat uns der Auftragnehmer in jedem Falle, insbesondere auch bei Rücktritt oder Ersatzbeschaffung, zu ersetzen. Durch verspätete Lieferung entstandene Mehrfrachten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

(4) Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, nicht jedoch mehr als 5 % des Lieferwertes. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Die Vertragsstrafe können wir auch dann bis zur Endabrechnung geltend machen, wenn wir uns das Recht dazu bei der Annahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten haben. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben ausdrücklich vorbehalten.

(5) Ergänzend zu den in vorstehenden Absätzen getroffenen Regelungen gelten im Falle der Nichteinhaltung von Lieferterminen bzw. Lieferfristen sowie im Falle des Lieferverzuges die gesetzlichen Vorschriften.

IV. Abnahmeprüfungen, Gefahrübergang und Sachmängelhaftung

(1) In dem Vertrag vereinbarte Abnahmeprüfungen werden mangels abweichender Vereinbarung nach vorheriger Terminvereinbarung an unserem Geschäftssitz durchgeführt. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Einzelheiten, so ist für die Abnahmeprüfungen die an unserem Geschäftssitz bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.

(2) Jede Gefahr geht erst mit Übergabe des Liefergegenstandes an dem in der Bestellung genannten Bestimmungsort auf uns über, es sei denn, wir haben den Transport mit eigenem Personal oder durch eine von uns beauftragte Spedition selbst durchgeführt.
(3) Über die gesetzliche und die in der Bestellung zusätzlich vereinbarte Gewährleistung hinaus garantiert der Auftragnehmer, dass seine Lieferung bzw. Leistung am Tag der Lieferung in allen ihren Teilen dem in der Bestellung genannten oder anderweitig mitgeteilten Verwendungszweck, den unter Ziffer I Absatz 2 dieser Bedingungen (Allgemeinen Bestimmungen) aufgeführten einschlägigen rechtlichen Vorschriften sowie maßgeblichen Richtlinien und Anordnungen von zuständigen
Stellen, den einschlägigen technischen Regelungen, Gesetzen und Vorschriften (DINNormen, VDE-Vorschriften und dergleichen) einschließlich denen des Gerätesicherheitsgesetzes und des Umweltschutze und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die Ware muss am Tag der Lieferung allen geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einschließlich denen des Gerätesicherheitsgesetzes und des Umweltschutzes und den Unfallfallverhütungsvorschriften entsprechen.

(4) Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten mindestens diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind.

(5) Uns stehen Mängelansprüche auch dann uneingeschränkt zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(6) Notwendige Analysekosten zur Feststellung, ob die Lieferung den vertraglichen Bestimmungen entspricht, trägt der Auftragnehmer.

(7) Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge.

(8) Unsere kaufmännische Rüge- und Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Betrachtung der Produkte und der Lieferpapiere sowie im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Eine Untersuchung, die zu einer Beschädigung oder Zerstörung der gelieferten Sache führt, ist von uns nicht geschuldet. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt eine Rüge (Mängelanzeige) von uns als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Erkennen des Mangels beim Auftragnehmer eingeht.

(9) Werden innerhalb der Sachmängelhaftungsfrist Mängel festgestellt oder werden Garantien hinsichtlich des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes nicht eingehalten, können wir zunächst nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Herstellung eines neuen Werkes verlangen. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen.

(10) Der Auftragnehmer hat die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Herstellung eines neuen Werkes erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sowie sämtliche weiteren Nebenkosten zu tragen. Zu diesen Nebenkosten gehören auch die Kosten, die bei der Fehlersuche, beim Ausbau des fehlerhaften Teils und beim Einbau des Ersatzteils entstehen, sowie Sachverständigen-, Gutachter- und Transportkosten. Haben wir Nachbesserung gewählt, gilt diese bereits mit dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Im Übrigen stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.

(11) Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 3 Jahre.

(12) Die Verjährung unserer Sachmängelansprüche ist gehemmt, solange der Auftragnehmer nicht schriftlich unsere Ansprüche endgültig zurückgewiesen hat. Jede Form der erfolgreichen oder versuchten Mängelbeseitigung führt zu einem Neubeginn der Gewährleistungsfrist für die Produkte Ware, auf die sich die Mängelbeseitigung bezog.

(13) Werden wiederholt mangelhafte Waren geliefert, so sind wir nach vorheriger Abmahnung und erneutem Auftreten eines Mangels bei Sukzessiv- oder Rahmenlieferungsverträgen zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.

(14) Wird infolge mangelhafter Lieferungen eine das übliche Maß der Eingangskontrolle übersteigende Gesamtkontrolle notwendig, so trägt der Auftragnehmer hierfür die Kosten.

V. Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz

(1) Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung mit einer Deckungssumme von € 5.000.000,00 von Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten und uns das Bestehen einer entsprechenden Versicherung auf unser jederzeit mögliches Verlangen nachzuweisen.

VI. Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

(1) Abtretungen sowie sonstige Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftragnehmers außerhalb des Anwendungsbereiches des § 354 a HGB sind ausgeschlossen. Ausnahmefälle bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Einwilligung.

(2) Wir sind berechtigt, mit Gegenforderungen die Aufrechnung zu erklären, auch wenn die Fälligkeitstermine der gegenseitigen Forderungen verschieden sind oder wenn von der einen Seite Barzahlung und von der anderen Seite Zahlung in Akzepten oder Kundenwechseln vereinbart ist.

(3) Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

VII. Datenverarbeitungsklauseln

(1) Wir sind berechtigt, nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung personenbezogene Daten über den Auftragnehmer mit automatischer Datenverarbeitung zu speichern und zu verarbeiten.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Informationen, die er seit Durchführung der Bestellung erhält, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln und alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Dies gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bei Empfang bereits bekannt waren oder von denen er anderweitig Kenntnis (z. B. von Dritten ohne Vorbehalt der Vertraulichkeit oder durch eigene unabhängige Bemühungen) erlangt hat.

VIII. Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist der von uns in der Bestellung angegebene Bestimmungsort.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis, dem diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist unser Geschäftssitz sowohl für Klagen, die von uns als auch für Klagen, die gegen uns erhoben werden.

(3) Die Beziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

(5) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung.

Werl, August 2023

Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

(1) Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen uns und unseren Vertragspartnern (Besteller) sind die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch im Falle einer fernschriftlichen oder telefonischen oder sonstigen, insbesondere auch elektronischen Form des Vertragsabschlusses. Von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind nur im Einzelfall gültig und auch nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist. Eine Vertragserfüllung durch uns ersetzt diese schriftliche Bestätigung nicht.

(2) Der Vertrag kommt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend und unverbindlich. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein oder die Warenrechnung.

(3) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

(4) Die zu dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen und Abbildungen sowie sonstige Angaben und Leistungsdaten, auch soweit sie in öffentlichen Äußerungen, insbesondere der Werbung, enthalten sind, sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Im Übrigen sind Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand nur als annähernd zu betrachten. Sie stellen insbesondere keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Sache dar, sondern Beschreibungen und Kennzeichnungen der Ware. Eine Bezugnahme auf technische Regelungswerke wie DIN-Normen und ähnliches begründet keine Beschaffenheitszusicherung durch uns. Dies gilt auch für Zeichnungen, Abbildungen, technische Angaben, insbesondere von Farbtönen in Katalogen, Listen, Angeboten, Auftragsbestätigungen u. ä., die so genau wie möglich angegeben sind, jedoch für uns unverbindlich sind, da Abweichungen nicht auszuschließen sind

(5) Wir behalten uns das Recht vor, Änderungen und Verbesserungen unserer Artikel vorzunehmen, soweit sie unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Besteller zumutbar sind. Der vereinbarte Preis ist von uns nach billigem Ermessen (§ 315 ff. BGB) anzupassen.

(6) An den zum Angebot oder zur Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Muster und dergleichen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen zurückzugeben.

(7) Die Rechte des Vertragspartners aus dem Vertrag sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung übertragbar.

(8) Als abgenommen gelten unsere Leistungen auch, wenn wir dem Vertragspartner nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und dieser die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Die Inbenutzungnahme durch den Besteller gilt in jedem Falle als vertragsgemäße Abnahme. Als Inbenutzungnahme durch den Besteller ist neben der Veräußerung und der Inbetriebnahme der Ware auch jede Form der Bearbeitung oder Verarbeitung sowie der Beginn etwaiger Nachfolgearbeiten anzusehen, für die unsere Leistungen als Vorleistungen anzusehen sind.

(9) Bei Sonderanfertigungen sind wir berechtigt, den vereinbarten Lieferumfang um bis zu 10 % zu über- bzw. unterschreiten.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise verstehen sich ab Lager oder Werk rein netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe und zuzüglich der Transportkosten und Kosten einer üblichen Verpackung. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung ungehinderten Bahn-, Straßen- und Schiffverkehrs auf den in Betracht kommenden Verkehrswegen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Bestellers. Sonderverpackungen werden gesondert berechnet.

(2) Sofern durch unser Angebot oder mit der schriftlichen Auftragsbestätigung keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist, sind die Zahlungen wie folgt zu leisten: Zahlung innerhalb von 14 Tagen: Abzug 2 % Skonto vom Nettopreis, maßgeblich ist der Zahlungseingang bei uns. Bei späterer Zahlung ist ein Skontoabzug ausgeschlossen. Teilzahlungen sowie gesondert berechnete Fracht- und Verpackungskosten sind nicht skontierfähig. Wechsel und Schecks gelten nicht als Zahlungsmittel und schließen einen Skontoabzug aus. Rechnungen sind und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können.

(3) Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind bei einer Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss verbindlich. Bei einem späteren Liefertermin sind wir berechtigt, die Preise zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsabschluss die Verhältnisse ändern, insbesondere eine Erhöhung der Rohstoffpreise und der Lohn- oder Transportkosten oder unserer Bezugspreise eintritt. Die Preisänderungen sind in diesem Fall nur im Rahmen und zum Ausgleich der genannten Preis- und Kostensteigerungen möglich.

(4) Besondere Verpackungswünsche des Bestellers sind uns spätestens vier Wochen vor dem Ablieferungs- bzw. Verladetermins schriftlich mitzuteilen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten sind vom Besteller zu erstatten.

(5) Die in der Rechnung und/oder Versandanzeige ausdrücklich als Leihverpackung kenntlich gemachten Paletten, Behälter oder dergleichen sind in gereinigtem und unbeschädigtem Zustand frachtfrei zurückzugeben.

(6) Auf besonderen schriftlich geäußerten Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten veranlassen wir die Versicherung der Lieferung gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.

(7) Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Besteller ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis resultieren. Beruht der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis, ist die Zurückbehaltung von Zahlungen nur zulässig, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche handelt.

(8) Der Besteller kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

(9) Kommt der Besteller mit einer Forderung ganz oder teilweise in Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung ohne Rücksicht auf anderslautende Vereinbarungen sofort fällig. Der Besteller darf die in unserem Allein- und Miteigentum stehenden Sachen dann nicht mehr veräußern und hat sie auf Verlangen an uns herauszugeben. Des Weiteren darf der Besteller dann auch die an uns im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetretenen Forderungen nicht mehr einziehen, sondern hat dem Drittschuldner die Abtretung der Forderung an uns unverzüglich anzuzeigen.

(10) Wenn wir im Falle des Verzuges des Bestellers mit der Bezahlung einer Forderung berechtigt sind, von dem Vertrag zurückzutreten, sind wir auch berechtigt, von sämtlichen noch nicht ausgeführten weiteren Verträgen zurückzutreten. Darüber hinaus sind wir im Fall des Verzuges des Bestellers mit der Bezahlung einer Forderung berechtigt, bis zur vollständigen Erfüllung aller uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen die Erfüllung sämtlicher weiterer Verträge zurück zu halten. Der Besteller kann dieses Zurückbehaltungsrecht durch Gestellung einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Kreditinstituts in Höhe sämtlicher ausstehender Forderungen abwenden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch uns bleibt uns vorbehalten.

(11) Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass wir gegenüber Forderungen des Bestellers die Aufrechnung erklären können, auch wenn die Fälligkeitstermine der gegenseitigen Forderungen verschieden sind oder wenn von der einen Seite Barzahlung und von der anderen Seite Zahlung in Akzepten oder Kundenwechseln vereinbart ist.

III. Kreditgrundlage

(1) Voraussetzung der Belieferung ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers. Erhalten wir nach Vertragsabschluss Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen oder ergeben sich Tatsachen, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, tritt insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage (Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Insolvenz, Geschäftsauflösung, Geschäftsübergang) ein, sind wir berechtigt, Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir nach Belieferung des Bestellers berechtigt, dessen Lager zu besichtigen und unter Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum stehende Waren ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen bis zur Barzahlung vorläufig sicherzustellen. Transport- und Unterstellungskosten trägt der Besteller.

(3) Die vorstehenden Rechte nach Abs. 1 und 2 stehen uns auch bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Besteller zu.

IV. Lieferzeiten und Lieferfristen

(1) Soweit die Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, handelt es sich bei den von uns angegebenen Lieferterminen um unverbindliche Angaben, für deren Einhaltung keine Gewähr übernommen wird.

(2) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der völligen Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, insbesondere dem Eingang etwa vom Besteller zu liefernder Unterlagen sowie des Eingangs einer vereinbarten, bei Vertragsabschluss fälligen Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt zudem die Erfüllung der Vertragspflichten, insbesondere sämtlicher Mitwirkungspflichten, wie die Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Beistellungen, Genehmigungen, Freigaben, voraus.

(3) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug, um den Zeitraum, währenddessen der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug ist.

(4) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder bei Abholung durch den Besteller die Lieferung versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt wird. Teillieferungen kann der Besteller nicht zurückweisen, es sei denn, sie sind für ihn unzumutbar.

(5) Die vereinbarten Termine gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Liefergegenstände ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig geliefert bzw. die Leistung nicht rechtzeitig erbracht werden konnte. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrungen im eigenen Betrieb sowie bei Arbeitskampfmaßnahmen in Drittbetrieben, sofern uns kein Übernahme- Vorsorge- oder Abwendungsverschulden trifft, des weiteren bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, wie Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften oder Anordnungen (z.B. in Fällen einer Epidemie), Roh- oder Brennstoffmangel, Feuer oder Verkehrssperrungen oder höhere Gewalt, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind, bei uns, einem Vor- oder Unterlieferanten oder Transporteur eintreten und von uns nicht zu vertreten sind, wobei unsere Haftung nur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind wir auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die vorliegenden Lieferzeitverlängerungen gelten auch dann, wenn die Störungen zu einem Zeitpunkt eintreten, zu dem wir uns in Verzug befinden.

(6) Bei schuldhafter Nichteinhaltung einer verbindlichen Lieferfrist aus anderen, als den in Ziffer IV Abs. 5 genannten Gründen kann der Besteller nach Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist sowie bei Vorliegen auch sämtlicher weiterer gesetzlicher Voraussetzungen nur von dem Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch auf Schadenersatz kann nicht geltend gemacht werden, es sei denn, dass wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

(7) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, werden wir diesem, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mit mindestens 1 % des Auftragswertes für jeden angefangenen Monat (vorbehaltlich des Nachweises wesentlich geringerer Kosten), berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte aus Verzug bleibt unberührt.

(8) Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abnahme, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener Frist neu zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.

(9) Eine besondere Abnahme der Ware muss vereinbart werden. Diese Abnahme findet zu dem vereinbarten Abnahmetermin in unserem Werk statt. Erfolgt diese Abnahme nicht innerhalb von drei Tagen ab dem Abnahmetermin, gilt die Abnahme als erfolgt bzw. die Ware beim Verlassen des Werkes als mangelfrei.

V. Sicherungsrechte

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware sowie den etwa aus ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehenden gegenwärtigen und zukünftigen, auch bedingten und befristeten Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde, vor. Unter die gesicherte Forderung im vorgenannten Sinne fallen auch die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages, der Erhaltung der Sache und der Geltendmachung der uns vorbehaltenen Rechte an der Sache entstehenden Aufwendungen. Dies sind insbesondere: Kosten der Abnahme, Versendung, Verpackung sowie Fälligkeits- und Verzugszinsen, Kosten für die Einstellung, Unterbringung und Versicherung sowie diejenigen Kosten, die bei der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung unserer Rechte entstehen. Soweit gesetzlich zulässig, sind wir bei Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt, die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt auch ohne Rücktritt vom Vertrag geltend zu machen.

(2) Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Der Besteller darf Gegenstände, welche sich in unserem Sicherheitseigentum befinden, weder verpfänden, noch sicherungsübereignen. Der Besteller darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Be- und Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung und Vermischung entstehenden Sachen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter verlängertem Eigentumsvorbehalt veräußern. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere, unsere Rechte gefährdende Verfügungen sind nicht gestattet. Etwaige Be- und Verarbeitungen nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der Besteller unser Sicherungseigentum mit in seinem Eigentum stehenden, anderen Artikeln, so steht uns das Eigentum an den neuen Sachen allein zu. Verarbeitet oder vermischt der Besteller unser Sicherheitseigentum mit anderen Artikeln, die nicht in seinem Eigentum stehen, so steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der sicherungsübereigneten Ware zu den anderen Artikeln zur Zeit der Be- und Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung oder Vermengung oder Vermischung der gelieferten Waren mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile, überträgt der Besteller schon jetzt auf uns. Erwirbt der Besteller nach Be- oder Verarbeitung etwaige Miteigentumsanteile Dritter an der neuen Sache, insbesondere infolge Bezahlung der Forderung des Dritten, so geht das (Mit-)Eigentum auf uns über. Darüber hinaus tritt der Besteller seine Ansprüche auf Erwerb des Miteigentums bereits jetzt an uns ab. Der Besteller wird die Sachen mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich verwahren. Er haftet für eigenes, vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten, ebenso für das seiner gesetzlichen Vertreter und der Personen, denen er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient.

(3) Für den Fall des Weiterverkaufs unserer Ware oder der aus unserer Ware hergestellten neuen Sachen hat der Besteller seine Abnehmer auf unser Eigentum hinzuweisen.

(4) Die dem Besteller aus der bearbeiteten oder unbearbeiteten Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, unser Sicherheitseigentum betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen, auch solche auf Schadenersatz wegen Beschädigung oder Zerstörung der sicherungsübereigneten Ware oder aus ungerechtfertigter Bereicherung, gleichgültig, ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Ansprüche gegen den Schädiger, Versicherungsunternehmer oder sonstige Dritte handelt, und auf Ersatz gezogener Nutzungen, tritt der Besteller schon jetzt an uns in voller Höhe ab. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit eigenen oder Waren Dritter in unverarbeitetem Zustand verkauft, tritt der Besteller die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung an uns in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Ist der auf den Verkauf unserer Vorbehaltsware entfallende Kaufpreisteil höher als der Wert unserer Vorbehaltsware, so steht uns auch der Mehrbetrag zu.

(5) Erlangen wir durch Be- oder Verarbeitung unseres Sicherungseigentums mit Waren anderer Lieferanten Miteigentum an dem neuen Gegenstand, erfasst die Abtretung bei Weiterveräußerung den unseren Miteigentumsanteil entsprechenden Forderungsanteil, soweit dieser sich ermitteln lässt; anderenfalls den Rechnungswert unserer verarbeiteten sicherungsübereigneten Ware. Die darüber hinausgehende Forderung aus der Veräußerung der Gesamtsache wird unter der aufschiebenden Bedingung der Befriedigung der gesicherten Forderung des / der mitberechtigten Lieferanten an uns abgetreten. Bereits jetzt tritt der Besteller etwaige Ansprüche gegen andere mitberechtigte Lieferanten auf Rückübertragung der Forderung aus der Weiterveräußerung an uns ab.

(6) Erfolgt die Be- oder Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages, tritt der Besteller an uns ebenfalls im Voraus den anteiligen Werklohnanspruch, der dem Wert der sicherungsübereigneten Ware entspricht, ab.

(7) Werden die genannten Forderungen von dem Besteller in ein Kontokorrentverhältnis eingebracht, so werden hiermit Kontokorrentforderungen in voller Höhe an uns abgetreten. Nach Saldierung tritt an ihre Stelle der Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetragen gilt, den die urspünglichen Kontokorrentforderungen ausmachten. Bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses gilt dies entsprechend für den Schluss-Saldo.

(8) Solange der Besteller seinen Verpflichtungen nachkommt, werden sämtliche Abtretungen als stille Abtretung behandelt und der Besteller wird zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Besteller hat die auf die abgetretene Forderung eingehenden Beträge gesondert zu verbuchen und gesondert aufzubewahren.

(9) Für den Fall, dass die von dem Besteller im Rahmen der Weiterveräußerung der sicherungsübereigneten Ware geschlossenen Verträge unwirksam oder nichtig sind, tritt der Besteller bereits jetzt die ihm anstelle der abgetretenen vertraglichen Ansprüche zustehenden gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Bereicherungsansprüche, in demselben Umfang ab.

(10) Sofern und soweit die Registrierung und/oder die Erfüllung anderer Erfordernisse Voraussetzung für die Wirksamkeit der Sicherungsübereignung sind, ist der Besteller verpflichtet, auf seine Kosten alle hierzu notwendigen Handlungen unverzüglich vorzunehmen und alle erforderlichen Mitteilungen zu machen.

(11) Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit die Freigabe von Sicherungen zu verlangen. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen den Bestand der Sicherheiten nachzuweisen und alle für deren Bewertung erforderlichen Angaben zu machen.

(12) Zugriffe Dritter auf das Sicherungseigentum oder die abgetretenen Forderungen, insbesondere Vollstreckungsmaßnahmen, hat der Besteller uns sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller.

(13) Die Kosten jedes Rücktransports des Sicherungseigentums im Falle einer Vertragsverletzung durch den Besteller trägt der Besteller.

(14) Für den Fall, dass die Verbindlichkeiten des Bestellers durch die Teilnahme am Lastschriftverfahren beglichen werden, bleiben unsere Rechte aus dem vorstehend geregelten Sicherungseigentum solange bestehen, bis ein Widerruf der Lastschriften nicht mehr möglich ist, sofern unsere Rechte nicht aufgrund der vorstehenden Regelungen ohnehin bereits bestehen bleiben.

(15) Kommt der Besteller mit seinen durch die vorgenannten Sicherungsrechte gesicherten Verbindlichkeiten ganz oder teilweise in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen, so können wir die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Ware verlangen, ohne zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklärt oder eine Frist zur Erfüllung der Zahlungsfrist gesetzt zu haben. Der Bestand des Vertrages und die Verpflichtung des Bestellers bleiben von einem solchen Verlangen und von der Herausgabe der Ware unberührt.

VI. Gefahrübergang - Gewährleistung - Haftung – Verjährung

(1) Jede Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, beispielsweise die Aufstellung des Liefergegenstandes, übernommen haben, sowie bei frachtfreier Lieferung, cif-, fob- und ähnlichen Transportklauseln. Bei Beförderung durch unsere Fahrzeuge und Mitarbeiter geht jede Gefahr mit Beendigung des Ladevorganges auf den Besteller über. Bei von uns nicht zu vertretender Lieferverzögerung geht jede Gefahr mit dem Tag des Zugangs der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

(2) Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller/Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines unwesentlichen Mangels nicht verweigern. In dem Vertrag vereinbarte Abnahmeprüfungen werden mangels abweichender Vereinbarung an unserem Geschäftssitz während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Einzelheiten, so ist für die Prüfungen die im Herstellungsland, mithin in der Bundesrepublik Deutschland bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.

(3) Wird bearbeitete Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zurück geliefert, trägt der Besteller jede Gefahr.

(4) Für bei Gefahrübergang vorhandene Mängel unserer Leistungen leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:

(a) Der Besteller ist verpflichtet, unsere Lieferungen unverzüglich und sorgfältig zu prüfen und etwaige Beanstandungen mitzuteilen. Offensichtliche oder erkannte sowie bei sorgfältiger Untersuchung festzustellende Mängel und Abweichungen müssen uns vom Besteller unverzüglich unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung schriftlich angezeigt werden. Bei Verletzungen der Untersuchungs- und Rügepflichten sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen und unsere Leistung gilt als abgenommen. Weitergehende gesetzliche Verpflichtungen und/oder Obliegenheiten des Bestellers bleiben unberührt. Dasselbe gilt für weitergehende gesetzliche Folgen einer Verletzung solcher Verpflichtungen/Obliegenheiten.

(b) Gibt der Besteller uns keine Möglichkeit, uns von dem Mangel zu überzeugen und/oder stellt er uns insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.

(c) Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Herstellung eines neuen Werkes verpflichtet. Sind beide Formen der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten im Sinne des § 439 Abs. 4 BGB bzw. § 635 Abs. 3 BGB verbunden, sind wir berechtigt, beide Arten der Nacherfüllung zu verweigern. Schlägt die Nachbesserung fehl oder kommen wir der Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, kann der Besteller nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären; diese Rechte stehen dem Besteller bei teilbaren Lieferungen nur für den mangelhaften Teil der Lieferung zu, es sei denn er kann den mangelfreien Teil der Lieferung nicht verwerten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch ein Rücktrittsrecht nicht zu. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

(d) Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von uns zu vertreten sind.

(e) Jegliche Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Veränderungen steht. Das gleiche gilt, wenn Vorschriften für Versand, Verpackung, Einbau, Behandlung, Verwendung oder Wartung nicht befolgt werden oder wenn eine fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte vorliegen. Soweit der Liefergegenstand durch unsachgemäße Behandlung beschädigt wird, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustands oder des Liefergegenstandes durch unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen.

(f) Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so ist der Besteller verpflichtet, uns alle Aufwendungen, die uns durch diese entstanden sind, zu erstatten.

(g) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Wir leisten Produkthaftung gemäß den jeweils geltenden Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland. Eine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Haftung wird hiermit ausgeschlossen. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers.

(h) Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns unterzeichneten Lieferschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Die Ware, die uns von Seiten des Bestellers angeliefert wird, nehmen wir bei Eingang unter Vorbehalt der sachlich richtigen Angaben des Gewichts bzw. der Veredelungsfähigkeit an. Eine Prüfung erfolgt während der Produktion. Für fehlende Teile, welche in größeren Stückzahlen angeliefert werden, wird daher nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung belegt und die Stückzahl oder das Gewicht bei der Annahme gemeinsam festgestellt wurde.

(i) Ein Mangel in einer Teillieferung berechtigt den Besteller nicht zur Stornierung des gesamten Vertrages.

(j) Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels unserer Lieferungen und Leistungen sind der Höhe nach begrenzt auf höchstens den doppelten Betrag des von uns für die Be- oder Verarbeitung in Rechnung gestellten Nettopreises. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn durch einen Mangel Schäden an deren Sachen oder Personenschäden verursacht werden; insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(k) Es liegt im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Bestellers, dass die Ware nach Qualität und Beschaffenheit für seinen speziellen Verwendungszweck geeignet ist. Die nicht gegebene Eignung begründet demnach keinerlei Ansprüche, es sei denn, wir haben die Eignung der Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck ausdrücklich schriftlich zugesichert. Beschaffenheitsangaben unsererseits sind keine Garantien im Rechtssinne. Etwaige Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

(5) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, wenn

a) der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet
b) der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht
c) uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben
d) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

(6) Eine Beratung durch unsere Mitarbeiter begründet weder ein vertragliches Rechtsverhältnis noch eine Nebenpflicht aus dem Vertrag, so dass wir aus einer solchen Beratung vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklich schriftlich erteilter Abreden nicht haften.

(7) Durch den Austausch von Teilen im Rahmen der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten und durch Ersatzlieferungen wird die Verjährungsfrist nicht verlängert.

(8) Haftung
Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und - insoweit also auch bei leichter Fahrlässigkeit - im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen haften wir für einfache Fahrlässigkeit nur, sofern „wesentliche Vertragspflichten“ (Kardinalpflichten) verletzt werden. "Wesentliche Vertragspflichten" sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf. Die Haftung ist bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie. Soweit die Haftung nach vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von uns.

(9) Sämtliche Mängelansprüche des Bestellers verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware bzw. bei Werkverträgen nach der Abnahme des Werkes. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder es sich um ein Bauwerk bzw. Waren handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

(10) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. bei Werkverträgen ab der Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Nichteinhaltung von Garantien beruht sowie im Falle uns zurechenbarer Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(11) Verhandlungen zwischen den Parteien führen nicht zu einer Hemmung der Verjährung gemäß §203 BGB.

VII. Schlussbestimmungen

(1) Persönliche Daten des Auftraggebers werden gemäß BDSG zur Ermöglichung der Aufgabenerledigung und des Schrift- und Geschäftsverkehrs gespeichert.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft, für das diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, ist unser Geschäftssitz sowohl für Klagen, die von uns, als auch für Klagen, die gegen uns erhoben werden. Für den Geschäftsverkehr mit Bestellern, die weder Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches noch Sondervermögen des öffentlichen Rechts noch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, sowie für Geschäfte mit einem Kaufmann, die nicht zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, gilt diese Bestimmung nicht.

(3) Die Beziehung zwischen uns und dem Abnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt

Werl August 2024